Gipfeli geklaut? Was Ladendetektive tun dürfen
Ein Filialleiter beschuldigt einen Kunden, ein Gipfeli gestohlen zu haben. Der Mann zeigt den Filialleiter an – und erhält recht. Was dürfen Ladendetektive überhaupt?
Veröffentlicht am 17. Oktober 2023 - 17:44 Uhr
Als ein Mann im Februar eine Denner-Filiale in der Region Lausanne verlassen möchte, hält der Filialleiter ihn auf und beschuldigt ihn, ein Gipfeli eingesteckt zu haben. Aber die Durchsuchung seiner Tasche ergibt: nichts. Kein Gebäck.
Der Kunde ärgerte sich aber, dass der Filialleiter ihn grundlos beschuldigt hatte – und zeigte ihn an. Er erhielt recht: Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Geschäftsführer per Strafbefehl wegen Verleumdung und Tätlichkeit. Er erhielt eine Strafe von zehn Tagessätzen zu 70 Franken, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von 825 Franken muss er aber tragen.
Der Fall zeigt: Ladendetektive oder Filialleiter dürfen sich nicht alles erlauben – auch wenn sie ihr Geschäft vor Diebstahl schützen möchten. Wann gehen private Kontrolleure zu weit?
Muss ich einem Ladendetektiv den Inhalt meiner Tasche zeigen?
Nein. Aber der Detektiv darf Sie höflich darum bitten. Idealerweise spricht er Sie diskret an und bittet Sie in einen separaten Raum, um nicht viel Aufmerksamkeit zu erregen.
Darf man gegen meinen Willen meine Einkäufe und die Handtasche durchsuchen?
Nein. Ein Ladendetektiv hat keine Befugnis, private Sachen von Kundinnen und Kunden zu durchsuchen.
Darf man mich und meine Kleidung gegen meinen Willen untersuchen?
Nein. Das darf ein Detektiv nur mit Ihrer Einwilligung.
Kann ein Ladendetektiv die Polizei rufen?
Ja, das darf er. Wenn ein Kunde oder eine Kundin bei einer Kontrolle nicht kooperiert, kann er die Polizei zu Hilfe holen.
Darf er verlangen, dass ich im Laden warte, bis die Polizistin eintrifft?
Ja. Der Detektiv muss Kunden nicht gehen lassen, wenn er die Polizei angefordert hat.
Darf man mich mit Gewalt festhalten, bis die Polizei kommt?
Ja, wenn der Wert der gestohlenen Ware über 300 Franken liegt. Ebenso muss der Kunde auf frischer Tat ertappt worden sein, steht in der Strafprozessordnung. Im Extremfall können auch Fesseln gerechtfertigt sein, beispielsweise wenn der Verdächtige mit Händen und Füssen um sich schlägt.
Tipp: Wer nichts zu verbergen hat, lässt sich von einem Ladendetektiv kontrollieren. So ist der Verdacht schnell aus der Welt geschafft.
Was geschieht, wenn die Polizei eingreifen muss, erfahren Sie hier.