Portemonnaie gefunden – Pech gehabt
Ein Gerichtsurteil aus Zürich zeigt: Wer ein Portemonnaie findet, sollte dieses besser nicht behalten.
aktualisiert am 21. Juli 2017 - 16:07 Uhr
Eine Frau findet im Tram ein Portemonnaie. Sie nimmt es in die Hand, öffnet es kurz und verstaut es anschliessend in ihrer Tasche. Der Fund lohnt sich, im Geldbeutel befanden sich neben Kreditkarte und ID auch 280 Franken in bar. Einige Stationen später steigt die Frau aus und verschwindet in der Zürcher Nacht.
Mehr als ein Jahr später ist die Täterin nun vom Bezirksgericht Zürich wegen unrechtmässiger Aneignung verurteilt worden. Sie muss 20 Tagessätze zu 10 Franken sowie Gerichtskosten in der Höhe von 2300 Franken bezahlen. Überführt worden ist sie wohl von Videokameras, wie der Tages-Anzeiger schreibt.
Das Gericht folgt damit der gängigen Rechtssprechung: Gegenstände, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden, müssen beim Aufsichtspersonal abgegeben werden. Es gibt zudem keinen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn.
Der Grund dafür: Wer in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude, in einer Kirche, einer Schule, einem Spital, einem Shoppingcenter, an einem Konzert, im Kino oder in der Bahn etwas findet, gilt rechtlich gar nicht als Finder. Juristen sprechen vom «Anstaltsfund», bei dem bis heute der Rechtssatz der alten Germanen gilt: «Das Haus verliert nichts.»
Auch wenn die Frau das Portemonnaie auf der Strasse gefunden hätte, hätte sie es nicht behalten dürfen. In diesem Fall ist sie verpflichtet, den Fund bei der Polizei zu melden. Immerhin besteht hier ein gesetzmässiges Anrecht auf Finderlohn – dieser beträgt in der Regel 10 Prozent des Werts.
- Mehr zum Thema lesen Sie im Beobachter-Ratgeber: «Wie viel Finderlohn bekommt man?»