Täter frei – was kann ich tun?
Frage: Als Opfer einer Vergewaltigung habe ich mich nie im Strafverfahren beteiligt, weil ich nur vergessen wollte. Doch jetzt wird der Täter freigesprochen. Was kann ich tun?
aktualisiert am 24. Juli 2017 - 15:58 Uhr
Normalerweise läuft ein Strafverfahren nur zwischen dem Beschuldigten und dem Staat ab. Wenn sich ein Opfer am Strafverfahren aktiv beteiligen will, muss es sich als Privatklägerin konstituieren. Als solche kann man die Bestrafung des Täters verlangen (Strafklage) und/oder zugleich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen (Zivilklage).
Das Opfer wird mit anderen Worten Partei im Strafverfahren. Diese Parteistellung verleiht dem Opfer bestimmte Verfahrensrechte, wie das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln. Im Gegenzug gibt es aber auch ein gewisses Kostenrisiko. Das könnte zum Beispiel die Auferlegung von Verfahrenskosten sein.
Mit dem damaligen Verzicht auf die Konstituierung der Privatklägerschaft haben Sie das Anfechtungsrecht verloren. Gegen den Entscheid können Sie leider nichts mehr unternehmen. Eventuell bleibt Ihnen noch offen, über die Staatsanwaltschaft den Weiterzug des Entscheids ans Obergericht zu bewirken.
Sind Sie als Beschuldigter mit einem Strafurteil nicht einverstanden, stehen Ihnen Rechtsmittel zu. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «So fechten Sie das Strafurteil korrekt an» unter anderem, welche Fristen dabei gelten.