Rechtslexikon

Familienrecht


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 13:46 Uhr

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Das Familienrecht ist zum grössten Teil im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Darunter gehören im Wesentlichen das Ehe- und Kindesrecht, das Erwachsenenschutzrecht sowie das Recht für gleichgeschlechtliche Paare.

Im Eherecht finden sich Regeln zu Verlobung, Heirat, ehelichen Rechten und Pflichten, ehelichem Vermögen sowie zu Trennung und Scheidung. Im Kindesrecht geht es um die Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses wie elterliche Sorge, Obhut, Kindesschutz und Unterhalt.

Im Erwachsenenschutz geht es um erwachsene Personen, die hilfsbedürftig oder urteilsunfähig sind. Mit einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, wer im Falle einer späteren Hilfsbedürftigkeit für einen sorgen soll. Fehlt ein solcher Vorsorgeauftrag, entscheidet die Kesb, ob und welche Art von Beistandschaft nötig ist. Notfalls ist auch eine fürsorgerische Unterbringung möglich.

Das Recht für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eingetragen haben, gehört auch zum Familienrecht. Es findet sich aber nicht im Zivilgesetzbuch, sondern im Partnerschaftsgesetz. Nicht gesetzlich geregelt ist das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschein beziehungsweise von homosexuellen Paaren, die ihre Partnerschaft nicht haben eintragen lassen.