Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Veröffentlicht am 8. Mai 2019 - 21:32 Uhr
«Geschäftsführung ohne Auftrag» (GoA) ist im Schweizer Recht wie folgt definiert: Jemand führt eine Handlung oder ein Geschäft für jemand anderen aus, ohne dass der ihn beauftragt hat. Dies führt immer wieder zu Konflikten und zur Frage, wer eine Rechnung bezahlen soll. Die Antwort hängt stark von den Umständen ab, die man in drei Kategorien einteilen kann:
Wenn jemand unbeauftragt und uneigennützig für jemand anderen handelt, jedoch in dessen Interesse. Der Nicht-Beauftragte kann vom Betroffenen verlangen, dass er ihm die Unkosten ersetzt, selbst wenn der Erfolg nicht eintritt. Ein Beispiel hierzu finden Sie unter «Wer bezahlt den Dachdecker: Der Nachbar oder ich?».
Wenn jemand unbeauftragt und uneigennützig für jemand anderen handelt, ohne dass das im Interesse des Betroffenen liegt. Der Nicht-Beauftragte kann nur den Teil seines Aufwands zurückverlangen, der dem Betroffenen einen Vermögensvorteil verschafft. Ein Beispiel hierzu finden Sie unter «Autoservice: Für den Perfektionismus des Garagisten zahlen?».
Jemand handelt aus egoistischen Motiven, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass er unbeauftragt in ein fremdes Geschäft eingreift. Der Betroffene kann sich die Vorteile, die aus dem Geschäft entstanden sind, aneignen und insbesondere den erwirtschafteten Gewinn herausverlangen. Der Nicht-Beauftragte darf aber seine Aufwendungen mit dem Gewinn verrechnen. Ein Beispiel hierzu finden Sie unter «Eigene Wohnung untervermietet: Geht mein Gewinn an die Vermieterin?».