Vermögenssteuer
Veröffentlicht am 17. März 2020 - 10:41 Uhr
Die Kantone und Gemeinden – nicht aber der Bund – erheben zusätzlich zur Einkommenssteuer eine ergänzende Vermögenssteuer von den natürlichen Personen. Steuerbar ist das gesamte Reinvermögen am Ende der Steuerperiode (Stichtag 31. Dezember) oder am Ende der Steuerpflicht. Das Reinvermögen ergibt sich aus der Differenz von Bruttovermögen abzüglich der Schulden. Steuerfrei sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände.
Ehepaare und eingetragene Partner sind gemeinsam steuerpflichtig, ihre Vermögenswerte werden für die Besteuerung zusammengezählt. Die effektiven Besitzverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Eltern versteuern auch das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder. Nutzniesser versteuern das Nutzniessungsvermögen, wie wenn es ihr eigenes wäre.
Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, muss das weltweite Vermögen in der Steuererklärung deklarieren. Wer eine Liegenschaft im Ausland besitzt, ist für diese in der Regel nur im betreffenden Land steuerpflichtig. Der Wert dieser Liegenschaft wird für die Steuerberechnung aus dem steuerbaren Vermögen herausgerechnet. Beim satzbestimmenden Vermögen (Steuersatz, Progression) bleibt der Wert hingegen enthalten. Personen, die eine ausserkantonale Liegenschaft besitzen, sind für die Liegenschaft in diesem Kanton beschränkt steuerpflichtig. Sie werden im Wohnkanton wie auch im Liegenschaftskanton besteuert. Bei der interkantonalen Steuerausscheidung teilen die Kantone das steuerbare Vermögen entsprechend auf und besteuern es zum Satz des Gesamtvermögens. Damit schliessen sie eine unzulässige Doppelbesteuerung aus.