Rechtslexikon

Vertragsrecht


Veröffentlicht am 29. August 2017 - 13:30 Uhr

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Zum Vertragsrecht gehören alle Regeln, die das Zustandekommen eines Vertrags, seine Wirkungen und seinen Untergang bestimmen. Vertragsparteien sind stets Privatpersonen, also natürliche Personen (= Menschen), oder juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Viele Gesetzesbestimmungen zum Vertragsrecht finden sich im Obligationenrecht (OR). Das OR hat einen allgemeinen Teil (AT) und einen besonderen Teil (BT). Es gibt auch ausserhalb des OR Bestimmungen, die zum Vertragsrecht gehören, beispielsweise im Bundesgesetz über die Pauschalreise oder im Versicherungsvertragsgesetz. Umgekehrt zählen nicht alle Artikel des OR zum Vertragsrecht im engeren Sinne: Das Handelsrecht, das zum Beispiel das Gesellschaftsrecht regelt, bildet eine eigene Disziplin.

Ein zentraler Grundsatz des Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit. Sie umfasst mehrere Aspekte:

  • Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit: Die Parteien können den Inhalt des Vertrags selber bestimmen. Das Obligationenrecht stellt verschiedene Vertragstypen zur Verfügung, Privatpersonen sind aber frei, sie zu verwenden oder nicht. Sie dürfen auch sogenannte Innominatkontrakte schliessen, das heisst Verträge, die nicht gesetzlich geregelt sind oder eine nicht gesetzlich vorgesehene Kombination verschiedener Vertragsarten darstellen.
  • Abschlussfreiheit: Es steht jedem frei, zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschliessen will oder nicht.
  • Formfreiheit: Grundsätzlich müssen Verträge keine bestimmte Form haben und sind folglich auch mündlich verbindlich. Anders sieht es in den gesetzlich ausdrücklich erwähnten Fällen aus, zum Beispiel ist ein Kaufvertrag für ein Haus nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird.
  • Aufhebungs- oder Änderungsfreiheit: Die Parteien können selber vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag beendet oder geändert werden darf.
  • Partnerwahlfreiheit

Die Vertragsfreiheit wird an verschiedenen Stellen eingeschränkt, durch Formvorschriften sowie Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz und Konsumentenschutz.

Wenn man zum Beispiel einen Werkvertrag abschliesst, erlaubt es die Vertragsfreiheit auch, die Mängelrechte vollständig auszuschliessen.

Rechtsratgeber
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