Nach einem Personalabbau bei ihrer früheren Firma bewarb sich Pia Müller* über ein Vermittlungsbüro für eine neue Stelle. Prompt wurde sie für ein persönliches Bewerbungsgespräch eingeladen und machte sich Hoffnungen auf den Job. Doch wenige Tage später erhielt sie ihre Unterlagen zurück, zusammen mit einer Absage. Ebenfalls dabei: die E-Mail einer vormaligen Arbeitskollegin, in der sie als «unfähig, faul und dumm» beschrieben wurde.

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Die E-Mail sei aus Versehen mitgeschickt worden, versuchte sich der Personalberater herauszureden, als sich die 46-Jährige beschwerte. Mag sein, doch das Schreiben war der Beweis, dass über sie widerrechtlich Informationen eingeholt worden waren - denn Pia Müller hat ihre ehemalige Arbeitskollegin gar nicht als Referenz angegeben. Weil der Jobvermittler wusste, dass Müller und die Auskunftsgeberin, eine Bekannte seines Bruders, zuvor im gleichen Betrieb gearbeitet hatten, holte er die Informationen aber trotzdem ein.

Der fehlbare Mitarbeiter wurde gefeuert

Ein klarer Verstoss gegen das Datenschutzgesetz: Ein potenzieller neuer Arbeitgeber darf nur mit der Einwilligung des Bewerbers Referenzauskünfte einholen. Normalerweise werden Referenzpersonen vom Bewerber darüber informiert, dass man sie möglicherweise anfragt. Bestehen Zweifel, empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des Bewerbers, dass jemand Auskunft erteilen darf.

So etwas hielt Pia Müllers damaliger Personalberater nicht für nötig - er sah die Lage völlig anders: «Das war keine offizielle Referenzauskunft im Rahmen des Vermittlungsauftrags, ich wollte nur eine persönliche Meinung hören.» Dem widerspricht jedoch der Beobachter: «Diese Unterscheidung gilt nicht. Er hat in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalberater Auskunft über eine Bewerberin eingeholt.»

Oft fehlen für solche Verstösse stichhaltige Beweise. Sind sie jedoch vorhanden, können Betroffene wegen Persönlichkeitsverletzung und auf Schadenersatz klagen - in erster Linie gegen die Person, die unerlaubte Referenzen erteilt.

Wer ohne Erlaubnis eine Auskunft einholt, macht sich jedoch ebenfalls schuldig. Im vorliegenden Fall verzichtete Pia Müller darauf, gegen das Vermittlungsbüro zu klagen; schliesslich kann sie kein Recht auf den neuen Job geltend machen. Zudem ist es schwierig zu beweisen, dass sie die Stelle ausschliesslich aufgrund der herabwürdigenden Aussagen der Ex-Arbeitskollegin nicht erhalten hat.

Ungeschoren bleiben die Beteiligten dennoch nicht. Die Inhaberin des Stellenvermittlungsbüros verurteilte das Vorgehen ihres Mitarbeiters - der Mann musste die Firma verlassen.

Nicht zu einer Kündigung, aber zu einem Vergleich vor Gericht führte die «dumme» E-Mail. Das Verhalten der ehemaligen Arbeitskollegin liess sich Pia Müller nicht gefallen - und klagte. Sie erhielt 1000 Franken Genugtuung - ausserdem musste die Ex-Kollegin die Anwalts- und Gerichtskosten von 5000 Franken übernehmen.

*Name geändert

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So gehen Sie richtig mit Referenzen um
  • Nennen Sie in Ihrer Bewerbung zwei bis drei Personen, die Sie und Ihre Arbeitsweise gut kennen und über Sie Auskunft geben können.
  • Fragen Sie diese Personen an, ob sie bereit sind, Auskunft zu geben. Am besten eignen sich ehemalige Vorgesetzte oder Personalverantwortliche. Wenn Sie keine Vorgesetzten nennen wollen, können Sie notfalls auch Lehrpersonen, Lieferanten, Kunden oder ausserberufliche Kontaktpersonen in wichtigen Funktionen angeben.
  • Erkundigen Sie sich bei den Referenzpersonen, welche Auskünfte sie über Sie geben. Auskunftspersonen dürfen nicht total anders über Sie berichten, als von Ihrer Seite zu erwarten ist. Dazu gehört auch, dass zum Beispiel der ehemalige Chef keine Auskunft erteilen darf, die dem Zeugnis widerspricht, das er ausgestellt hat. Allerdings ist auch nicht erlaubt, Wesentliches zu verschweigen, das in einem Zeugnis vielleicht nicht erwähnt ist.
  • Mit der Angabe von Referenzpersonen willigen Sie stillschweigend ein, dass der potenzielle Arbeitgeber dort Auskünfte einholen darf.
  • Referenzen dürfen nicht eingeholt werden, wenn Sie keine Kontakte angeben. Das gilt auch dann, wenn dem künftigen Arbeitgeber Vorgesetzte oder Mitarbeiter am letzten oder aktuellen Arbeitsort bekannt sind.
  • Bitten Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben um Diskretion, falls Sie in ungekündigter Stellung sind – denn durch das Einholen von Referenzen kann bekannt werden, wo Sie sich beworben haben.
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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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