Es war Liebe auf den ersten Blick. 149 Quadratmeter Wohnfläche, Blick ins Grüne – und die Ruhe eines idyllischen Thurgauer Dorfs. Schon beim ersten Besichtigungstermin im Mai stand für Thomas Valko aus Wiesendangen ZH fest: Das 6,5-Zimmer-Haus soll sein Eigenheim werden.

Er einigte sich noch am selben Tag mit dem Eigentümer auf den Kaufpreis von 600'000 Franken. Mündlich, besiegelt mit Händedruck. «Der Makler sollte sich später noch bei mir melden.» Das geschah tags darauf. Der Makler der Immobilienfirma Immosky rief Thomas Valko an und schickte ihm die Reservationsvereinbarung per Post. Darin wurden 22'000 Franken als Anzahlung gefordert. Valko unterschrieb und überwies das Geld am nächsten Tag auf das Konto der Immobilienfirma.

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Als Einzugstermin wurde der 1. Oktober vereinbart. Thomas Valko kündigte seine alte Wohnung, änderte den Domizilsitz seiner Einzelfirma, einer Modeagentur, im Handelsregister. Und er begann, sein Hab und Gut in Kartons zu packen. «Meine Partnerin und ich freuten uns wahnsinnig auf das neue Zuhause», sagt der 65-Jährige. 

Doch vom Makler hörte er lange nichts mehr. Das begann ihn zu beunruhigen. «Ich forderte ihn mehrmals auf, mir endlich den Kaufvertrag zu schicken oder mindestens die Reservationsbestätigung notariell beglaubigen zu lassen.» Denn ohne die Unterschrift eines Notars Öffentliche Beurkundung Müssen wir damit zum Notar? ist auch eine Reservationsvereinbarung nichts wert.

«Seltsam»

Der Makler wich aus, schob den Ball immer wieder dem Eigentümer zu. «Dieser hingegen erzählte mir, dass der Makler ständig weitere Kaufinteressenten durch das Haus schleuse. Das kam mir seltsam vor», sagt Valko. «Also leitete ich alles in die Wege, um den Hauskauf unter Dach und Fach zu bringen.» Er kümmerte sich um die Finanzierung und erteilte schliesslich am 1. Juli den unwiderruflichen Zahlungsauftrag für die restlichen 578'000 Franken. Thomas Valko durfte auch bereits seine Fahrzeuge in der Garage des neuen Eigenheims einstellen. Darauf hatte er sich mit dem Noch-Eigentümer geeinigt. Doch noch immer fehlte die notarielle Beglaubigung.

Anfang August erhielt Thomas Valko eine SMS, die seinen Traum vom neuen Eigenheim platzen liess. Der Eigentümer forderte ihn auf, seine Autos aus der Garage zu holen. Warum? Valko versuchte, Kontakt aufzunehmen. Keine Antwort. «Ich verstand die Welt nicht mehr», sagt er. Einen Tag später meldete sich der Makler und eröffnete, dass der Eigentümer sich für einen anderen Käufer entschieden hatte. Eine Begründung dafür hat Valko nie erhalten.

Unverbindliche Reservation

Der Eigentümer sagt nun: «Herr Valko konnte das finanziell nicht stemmen. Das Zahlungsversprechen seiner Bank blieb aus.» Valko hingegen kann belegen, dass er genügend liquide ist. Und das Dokument sei unterwegs gewesen, der unwiderrufliche Zahlungsauftrag bereits bei der Bank. «Zudem beschriftete Herr Valko die Briefkästen mit seinem Namen, obwohl er noch gar nicht dort lebte», klagt der Eigentümer. «Es passte einfach nicht mehr. Wir hätten den Verkauf so oder so zurückgezogen.»

Immosky lässt wissen, dass das Haus lediglich reserviert gewesen sei. «Wir hatten ihm von Anfang an gesagt, dass wir den Verkauf weiterlaufen lassen, solange wir kein Zahlungsversprechen von seiner Bank haben.» Zudem erlange das Verkaufsgeschäft erst nach der Beurkundung des Kaufvertrags seine rechtliche Verbindlichkeit.

Zur Polizei

Nach der SMS stoppte Valko den unwiderruflichen Zahlungsauftrag und meldete sich bei der Polizei. Er fühlte sich betrogen. «Allerdings liegt keine strafbare Handlung vor», sagt Patrick Strub, Wohnrechts-Experte beim Beobachter. «Rechtlich gesehen darf der Verkäufer zurücktreten, solange nichts notariell beglaubigt ist.» Immobilienfirmen liessen Reservationsvereinbarungen oft nicht notariell absegnen, «weil das vermeidbare Kosten verursacht».

Das kann zu bösen Überraschungen führen, wie der Fall zeigt. «Wer also keine Absage in letzter Sekunde riskieren will, sollte auf eine notarielle Beglaubigung drängen», sagt Strub.

Rechtsratgeber
Mustervorlagen «Urkunden»

Die folgenden Mustervorlagen für Beobachter-Mitglieder dienen als Beispiele und können je nach Situation angepasst werden. Beachten Sie, dass je nach Angelegenheit der Vertrag von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. Weitere Formulierungsbeispiele für Urkunden, z. B. für Konkubinatspaare, finden Sie ebenfalls hier.

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Martin Vetterli, stv. Chefredaktor
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