Ist es legitim, für Bastelraum und Parkplatz so viel zu verlangen?
Frage: Der Vermieter will mir Bastelraum und Parkplatz kündigen und mir danach wieder anbieten – einfach teurer. Darf er das wirklich?
Veröffentlicht am 8. März 2023 - 14:35 Uhr
Ja, sofern Sie diese Objekte einzeln gemietet haben und nicht zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum. Kündigen kann er gemäss den im Vertrag vereinbarten Fristen. Wenn Sie keine Fristen vereinbart haben, kommt das Gesetz zum Zug: Sowohl für Bastelräume als auch Parkplätze gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, jeweils auf Ende eines Monats.
Anders sähe es aus, wenn Sie den Parkplatz und den Bastelraum nur wegen der Wohnung oder wegen Ihres Geschäfts gemietet hätten. Sprich: wenn diese Objekte vertraglich miteinander verknüpft sind. Selbst wenn Sie zu jedem Mietobjekt einen separaten Vertrag hätten oder Bastelraum und Parkplatz erst später dazugekommen wären, gibt es keinen Unterschied. In diesem Fall gelten die mietrechtlichen Schutzbestimmungen, und der Vermieter muss mit dem amtlichen Formular kündigen.
Kündigungsfristen einhalten oder Aufhebungsvertrag machen
Den Mietzins kann man immer nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin erhöhen. Für Geschäftsmieten sind dies nach Gesetz mindestens sechs Monate, für die Wohnungsmiete mindestens drei Monate (längere Kündigungsfristen nach Vertrag sind zu beachten). Zusätzlich muss der Vermieter noch eine Bedenkzeit von zehn Tagen gewähren. Die Mietzinserhöhung muss begründet sein.
Daran muss sich aber der Vermieter nicht halten, wenn Bastelraum und Parkplatz einzeln vermietet wurden. Er kann Ihnen also ohne amtliches Formular kündigen und nach der Kündigung die Objekte wieder zur Miete anbieten – und darf den Mietzins gar massiv erhöhen.
Praktisch wäre es natürlich, wenn Sie sich mit dem Vermieter auf einen nur leicht höheren Mietzins einigen könnten. So kann der jetzige Vertrag mit gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden (sogenannte Aufhebungsvereinbarung), und der Vermieter vereinbart mit Ihnen den neuen Vertrag mit dem höheren Mietzins. Das kann sowohl bei Parkplatz, Bastelraum wie auch bei Wohn- und Geschäftsmieten praktiziert werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich festzuhalten.
Bei Wohn- und Geschäftsräumen wird der Vermieterschaft generell empfohlen, schriftlich vom Mieter die Kenntnisnahme der Anfechtungsmöglichkeit und deren Verzicht einzuholen.
Auch Vermieter müssen sich an gewisse Regeln zur Kündigung der Wohnung halten. In der Checkliste «Ist die Kündigung des Vermieters korrekt» finden Sie als Beobachter-Mitglied heraus, wo Fehler passieren können und wie Sie als Mieterin darauf reagieren.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.