Ja. Die Verwaltung darf den Kreis der potenziellen Mieterschaft einschränken. Denn im Privatrecht gilt die Vertragsfreiheit: Vermieter dürfen sich aussuchen, mit wem sie ein Vertragsverhältnis eingehen möchten – zum Beispiel nur mit Schweizerinnen und Schweizern oder nur mit Frauen oder nur Männern. 

Während des Mietverhältnisses ist eine solche Klausel allerdings nicht mehr durchsetzbar. Falls ein Paar etwa doch noch Kinder bekäme, könnte die Vermieterschaft nicht einfach kündigen.

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Mietrecht
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Das gilt auch für ähnliche Klauseln, die die Persönlichkeit der Mieterinnen und Mieter betreffen. Etwa beim Rauchverbot oder bei der Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl Bewohner. Auch wenn man einen Mietvertrag als Einzelperson unterzeichnet und dann der Partner, die Partnerin dazuzieht, kann die Vermieterin das nicht verbieten. 

Der freien Wahl der Vermieterschaft sind praktisch keine Grenzen gesetzt – solange das Recht und die guten Sitten nicht verletzt sind. Das wäre der Fall, wenn sich eine Mieterin zum Beispiel prostituieren müsste, um die Wohnung zu bekommen. Nur an Familien oder Ausländer zu vermieten, ist hingegen nicht sittenwidrig.

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