Die TX-Group will insgesamt 290 Stellen streichen. Das Medienunternehmen, wozu der «Tages-Anzeiger», die «Berner Zeitung», die «Basler Zeitung» und andere gehören, will in zwei Druckereien 200 Vollzeitstellen abbauen, in den Redaktionen rund 90 Stellen.

Zuerst muss das Management allerdings ein Konsultationsverfahren mit den Sozialpartnern durchführen. Es gäbe Sozialpläne und Frühpensionierungsmöglichkeiten, heisst es in einer Medienmitteilung.

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Die Frage ist jedoch, zu welchen Bedingungen.

Rechte älterer Arbeitnehmer

Ob bei Tamedia oder andernorts auch: Angestellte können im Falle einer Massenentlassung Rechte geltend machen. Ein Sozialplan ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Darin werden Abfindungen oder Nachfolgelösungen festgehalten.

Ältere Arbeitnehmende trifft eine unerwartete Kündigung besonders hart. Arbeitgeber sollten daher bei langjährigen Mitarbeitenden nach sozialverträglicheren Lösungen suchen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Tut dies ein Unternehmen nicht, ist die Entlassung unter Umständen missbräuchlich. Der Beobachter rät: Gegen missbräuchliche Kündigungen müssen Betroffene während der Kündigungsfrist schriftlich protestieren.

Mehr zur Massenentlassung

Massenentlassungen bedeuten Stress. Wer hat Anspruch auf einen Sozialplan? Was, wenn ich im Mutterschaftsurlaub bin? Der Beobachter beantwortet weitere Rechtsfragen zur Massenentlassung und was Betroffenen zusteht.

Ist keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, dann können sie am Arbeitsgericht klagen – und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen. Dies muss aber innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen.

Personal «mitverkauft»: Was gilt?

Was, wenn die TX-Group eine Druckerei mitsamt dem Personal verkaufen würde? 

Auch in solchen Fällen «mitverkauften» Personals gelten Rechte: Die Dienstjahre beim alten Arbeitgeber werden beispielsweise beim neuen Arbeitgeber angerechnet.

Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber vor einem Firmenverkauf seine Angestellten rechtzeitig informieren muss. Rechtzeitig heisst: unmittelbar nach Abschluss des Vertrags, aber noch vor dem Eigentümerwechsel.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 19. Juni 2024 veröffentlicht und nun aktualisiert (27.8.2024).

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