Leider ja. In der Schweiz gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heisst: Sowohl der Arbeitgeber wie der Mitarbeiter darf mit wenigen Ausnahmen jederzeit kündigen. Einzig die Fristen müssen eingehalten werden.

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall gibt es allerdings sogenannte Kündigungssperrfristen: Im ersten Dienstjahr beträgt die Schutzfrist (ab Krankheitsbeginn) 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Jahr 90 Tage und vom sechsten Jahr an 180 Tage. Wenn ein Arbeitgeber innerhalb dieser Spanne kündigt, ist die Kündigung ungültig und muss nach Ablauf der Sperrzeit wiederholt werden. Die Sperrfrist endet aber in jedem Fall, sobald der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig ist.

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In Ihrem Fall stellt sich nun die Frage, ob Sie bereits wieder ganz oder nur teilweise in den Arbeitsprozess eingestiegen sind. Sind Sie wieder ganz gesund, durfte der Arbeitgeber kündigen. Sind Sie nur teilarbeitsfähig, ist zu prüfen, ob die 180-tägige Sperrfrist schon abgelaufen ist. Wenn nicht, ist die Kündigung ungültig. In diesem Fall sollten Sie umgehend protestieren und Ihre Arbeit weiter anbieten.

Rechtsratgeber
Fallbeispiele zur Kündigungsfrist

Wurde Ihnen gekündigt und Sie wurden daraufhin krank? Um die gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen besser zu verstehen, können Beobachter-Mitglieder weitere Fallbeispiele zur Verlängerung der Kündigungsfrist bei Arbeitsunfähigkeit nachlesen.

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