Wenn ein Unternehmen ein Inserat bucht oder sich in einem Internet-Branchenregister eintragen lässt, schliesst man mit dem Verleger der Zeitung oder dem Herausgeber des Registers einen Vertrag ab. Viele Geschäftsleute meinen, sie können einen solchen innert 14 Tagen ohne Folgen widerrufen. Ein Irrtum: Das Haustürgesetz, das bei Überrumpelung eine Widerrufsfrist vorsieht, gilt nicht für Firmen.

Ein Ausstieg aus dem Vertrag ist zwar möglich, solange das Inserat noch nicht erschienen ist, doch er hat seinen Preis. Neben den bereits aufgelaufenen Kosten muss man dem Anbieter den entgangenen Gewinn bezahlen. Und der kann sehr hoch sein. Viele Anbieter verlangen 50 bis 80 Prozent der gesamten Rechnungssumme, selbst wenn man bereits einen Tag nach der Unterzeichnung aus dem Vertrag aussteigen will.

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Daher sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie die Werbung tatsächlich brauchen. Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck. Lassen Sie sich den Vertrag zum Durchlesen geben. Und wenn der Anbieter keine Bedenkzeit gewährt, ist er unseriös.

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