So setzen Sie dem Treiben ein Ende
Opfer sind Kleinunternehmen oder Selbständige: Für den Eintrag in ein nutzloses Branchenregister oder einen sinnlosen Inseratevertrag sollen sie ein kleines Vermögen hinblättern. Wie man sich gegen solche Registerhaie erfolgreich wehrt.
Veröffentlicht am 14. April 2009 - 17:11 Uhr
Anfang Mai 2008 rief Marcel Binder (alle Namen geändert) bei Swisscom Directories an, weil er seinen Eintrag im Telefonbuch ändern lassen wollte. Als er drei Wochen später die Rechnung erhielt, fiel er aus allen Wolken: Der Eintrag in das Register www.CH-TELEFON.ch soll 860 Franken pro Jahr kosten? Sofort rief der 41-jährige medizinsche Masseur mit eigener Praxis bei der Swisscom an und beschwerte sich über den viel zu hohen Betrag. Swisscom winkte jedoch ab und erklärte, die Rechnung stamme nicht von ihr.
Ähnlich Unerfreuliches erlebte Walter Kern. Ende Juli letzten Jahres erhielt sein Malergeschäft die Aufforderung, die Daten im «Das Gelbe Buch» zu überprüfen. Im Begleitschreiben wurde auf «die Unterredung von letzter Woche» Bezug genommen, die jedoch gar nie stattgefunden hatte. Die neue Mitarbeiterin in der Buchhaltung wusste das nicht und glaubte, es gehe um einen bereits erteilten Auftrag. Sie unterzeichnete und retournierte das Formular. Als wenig später die Rechnung ins Haus flatterte, staunte Erich Kern nicht schlecht: Über 8000 Franken sollte er für vier Inserate in einem Branchenverzeichnis bezahlen, das in einer Auflage von 1000 Exemplaren an «vom Verlag ausgesuchte Gewerbetreibende und Institutionen» ausgeliefert werde.
Marcel Binder und Walter Kern sind sogenannten Registerhaien auf den Leim gekrochen. So werden Firmen bezeichnet, die versuchen, Kleinunternehmen oder Selbständige zu einem Eintrag in ein Branchenregister oder zu einem Inserat in einer Informationsbroschüre zu verleiten. Es soll sich in beiden Fälle um kostengünstige Werbung handeln. Doch die Adressverzeichnisse werden kaum beachtet. Und die Broschüren werden – wenn überhaupt – in einer Miniauflage von 500 bis 1000 Exemplaren irgendwann irgendwie irgendwo verteilt. Die Opfer wie Marcel Binder und Walter Kern realisieren häufig erst, dass sie einen Vertrag abgeschlossen haben, wenn sie die Rechnung erhalten. Die Laufzeit beträgt je nach Anbieter zwischen einem und mehreren Jahren. Der Preis ist im Kleingedruckten versteckt und kann mehrere tausend Franken betragen.
Binder und Kern sind keine Einzelfälle. Im Jahr 2007 gingen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) 530 Beschwerden wegen «Adressbuchschwindels» ein. Beim Beobachter-Beratungszentrum beklagten sich letztes Jahr über 400 Personen über solche Anbieter.
- Anbieter wie die «B und P Dienstleistungen GmbH», der auch Marcel Binder zum Opfer fiel, verschicken ein Formular per Post oder Fax mit der Aufforderung, «bitte alle Angaben bei gewünschtem, kostenpflichtigen Vertrag überprüfen und ggf. ergänzen». Die Angeschriebenen glauben in der Hektik des Alltags, es handle sich um den Gratiseintrag ins offizielle Telefonbuch und sie müssten nur die bereits vorgedruckten Angaben bestätigen oder korrigieren. Dabei überlesen sie das Kleingedruckte, in dem – gut versteckt – steht, dass man mit seiner Unterschrift einen Vertrag für den Eintrag in ein Internetregister eingeht. Viele unterzeichnen das Formular nichts ahnend und schicken es zurück.
- Andere Schwindler rufen in der Firma an und behaupten, es bestehe ein laufender Inseratevertrag. Wer den Vertrag beenden wolle, müsse ein per Fax übermitteltes Formular unterzeichnen und retournieren; dabei wird erst mit diesem Fax ein kostspieliger Auftrag erteilt. Opfer sind hier meist Firmen, die tatsächlich einmal in einer seriösen Publikation wie dem Gemeindeanzeiger inseriert haben. Sie werden im Glauben gelassen, es gehe um eben diese Publikation.
- Wieder andere unseriöse Adressbuchverleger verschicken Offerten, die als Rechnungen für bestehende Aufträge aufgemacht sind. Der Vertrag wird jedoch erst mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen. Die Adressaten der Rechnungen sind oft Unternehmer, die beim Handelsregisteramt eine Änderung beantragt haben und deshalb auch auf eine Rechnung des Amtes warten.
Das Treiben der Registerhaie ist illegal. Die Verträge können wegen absichtlicher Täuschung und Irrtums angefochten werden. Zudem machen sich die Anbieter wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtes zeigt (siehe unten: «Registerhai verurteilt»). Die Anbieter kümmert das wenig. Wer von ihnen reingelegt wurde und die Rechnung nicht bezahlt, hat eine unangenehme Zeit vor sich: Zuerst erhält er mehrere Mahnschreiben. Später droht ihm häufig ein Inkassobüro die Betreibung oder Klage vor Gericht an.
In der Regel bleibt es aber bei diesen Drohungen. Nicht so bei der Firma B und P: Wer die Zahlung verweigert, riskiert, betrieben und anschliessend vor Gericht gezerrt zu werden, falls er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhebt. Doch sehr erfolgreich ist B und P damit nicht. Dem Beobachter liegen insgesamt zehn Urteile aus der Zentral-, Nord- und Ostschweiz vor, bei denen die Richter in den letzten zwei Jahren gegen den Registerhai entschieden haben. Zum Beispiel glaubte das Bezirksgericht Liestal BL einem selbständigen Handwerker, dass er den im Kleingedruckten versteckten Vertrag übersehen hatte. «Das Vorgehen von B und P ist als Täuschung zu qualifizieren. Der Vertrag ist ungültig», entschied der Richter und wies Ende Januar 2008 das Gesuch um Rechtsöffnung ab.
So wehren Sie sich
Es lohnt sich also, die Rechnung nicht zu bezahlen – sofern man den Schwindel rechtzeitig erkennt. Stattdessen sollte man wie folgt vorgehen:
- Am besten unterschreiben Sie keine Aufträge für Einträge in irgendwelche Register oder für ein Inserat in irgendeine Broschüre. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeitenden an, das Kleingedruckte immer aufmerksam zu lesen.
- Falls es Ihnen oder einem Ihrer Mitarbeitenden passiert ist, teilen Sie dem Anbieter so schnell wie möglich per Einschreiben mit, dass Sie getäuscht worden seien und den Vertrag daher anfechten würden. Erwähnen Sie auch, dass Sie nicht zahlen und sich mit allen erdenklichen Mitteln wehren werden.
- Werden Sie betrieben, – was in der Regel nur bei B und P vorkommt – erheben Sie gegen den Zahlungsbefehl sofort Rechtsvorschlag.
- Kommt es zum Rechtsöffnungsverfahren, können Sie zum Gesuch je nach Gericht mündlich an einer Verhandlung oder schriftlich Stellung nehmen. Nutzen Sie diese Gelegenheit und versuchen Sie, den Richter oder die Richterin davon zu überzeugen, dass Sie reingelegt wurden. Das gelingt Ihnen am besten, wenn Sie bereits vorhandene Urteile sowie Presseartikel des Beobachters und anderer Zeitschriften über den Anbieter einreichen.
- Wollen Sie gegen den Anbieter auch strafrechtlich vorgehen, erstatten Sie an Ihrem Geschäftssitz bei der Polizei Anzeige wegen Verletzung von Art. 3 lit. b UWG. Die Polizei wird einen Rapport erstellen und diesen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.
Für Registerhaie kann die Luft dünn werden: Der Bundesrat beabsichtigt, mit einer Revision des UWG den Schutz vor unlauteren Geschäftsmethoden zu verbessern. Die Revision sieht vor, dass Kosten, Laufzeit, Form und Verbreitung einer Publikation mit grossen Buchstaben an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache offengelegt werden müssen. Zudem dürfen ohne vorgängige Auftragserteilung keine Rechnungen mehr verschickt werden. Wer das nicht befolgt, macht sich strafbar. Das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf ist bereits durchgeführt. Mit der Botschaft kann im Juni 2009 gerechnet werden.
Bis dahin müssen sich Unternehmer wie Marcel Binder und Walter Kern noch gedulden. Binder focht den Vertrag mit B und P wegen Täuschung an und erstattete Strafanzeige. Daraufhin erhielt er anfangs September letzten Jahres einen Zahlungsbefehl, den er mit Rechtsvorschlag stoppte. Seither hat er Ruhe. Bei Kern genügte ein eingeschriebener Brief. Ihm wurde zwar das Inkasso angedroht, aber geschehen ist bis heute nichts.
Wichtige Adressen
- Auf www.seco.admin.ch können Sie die Informationsbroschüre «Vorsicht vor Adressbuchschwindlern!» beziehen.
- Auf www.sadv.ch finden Sie die Mitglieder des Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verbands SADV. Sie gelten als seriös.