So leimen Firmen ihr Personal
Ehrliche Arbeit gilt plötzlich als unbezahltes Schnuppern, Chefs missachten Verträge und zahlen Löhne nicht: Wir zeigen die drei grössten Fallen für Angestellte – und wie man sie meidet.
Sein Glück kann Joannis Gkagiannis im ersten Moment kaum fassen. Erst als die Papiere unterschrieben sind und die Richterin die Verhandlung für beendet erklärt, beginnt er zu strahlen. Der Grieche ist soeben um 7999 Franken und 90 Rappen reicher geworden, zahlbar rein netto innert 30 Tagen. Der Vergleich, den er soeben vor dem Berner Arbeitsgericht erstritten hat, ist für den 24-Jährigen ein Sieg auf der ganzen Linie. Sein ehemaliger Arbeitgeber, der Wirt des Restaurants Tell in Ostermundigen, blickt weniger glücklich in die Runde. Er ist mit einer Masche nicht durchgekommen, die in letzter Zeit immer mehr Arbeitgeber versuchen: unbezahlte oder schlecht entlöhnte Schnupperarbeit.
Falle 1: Schnupperarbeit
Die Rechtslage ist sonnenklar: «Wenn man bei Schnupperarbeit wirklich mitarbeitet und nicht nur den Betrieb besichtigt, entsteht auch ohne schriftlichen Vertrag ein Arbeitsverhältnis, für das Lohn gezahlt werden muss», sagt Irmtraud Bräunlich vom Beratungszentrum des Beobachters. Entscheidend ist aber, dass man seine Arbeitsleistung auch beweisbar macht. So empfiehlt es sich zum Beispiel, selbst bei einzelnen Schnuppertagen zur Rückversicherung die Handynummern von anderen Teilnehmenden zu notieren.
Seine Stelle trat Joannis Gkagiannis Mitte Februar an. Er wohnte über dem Restaurant in einem kleinen Zimmer, Freizeit hatte er kaum. Er wurde in der Küche gebraucht und arbeitete manchmal drei Wochen am Stück. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekam er trotz mehrmaliger Nachfrage nicht, ebensowenig einen Lohn. Auch um die Arbeitsbewilligung kümmerte sich der Wirt nicht. Als Gkagiannis nach mehreren Wochen auf einen Lohn bestand, erhielt er 1500 Franken bar auf die Hand. Mehr sollte er bis zum Schluss nicht bekommen – für volle zwei Monate Arbeit.
Ein Arbeitsverhältnis habe nie bestanden, behauptet der Wirt vor dem Arbeitsgericht. Gkagiannis sei gar nicht Koch, und deshalb habe er dem jungen Griechen die Möglichkeit gegeben, im Betrieb zu schnuppern. Diese Behauptungen kann der 24-Jährige aber schnell widerlegen: Er zückt das Diplom, das ihn als gelernten Koch ausweist. Der Wirt hat keine Wahl. Er muss in einen Vergleich einwilligen, der dem Koch Lohn und Überzeitentschädigung für volle zwei Monate zuspricht.
«Arbeitgeber versuchen in den letzten Monaten vermehrt, mit Schnupperarbeit zu billiger Arbeitsleistung zu kommen», sagt Beat Brüllhardt, Leiter des Berner Arbeitsgerichts. «Auch wird häufig versucht, mit der Invalidenversicherung oder dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum etwas zu mischeln, um keinen oder nur einen tiefen Lohn bezahlen zu müssen.»
Das musste Kurt Flüh (Name geändert) erleben. Der Versicherungsfachmann wurde Anfang Jahr durch die Trendfield AG in Goldau SZ als Versicherungsbroker von einer anderen Firma abgeworben und mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag korrekt angestellt. Doch schon im Februar merkte der 44-Jährige, dass die Firma mit massiven Zahlungsschwierigkeiten kämpft.
Falle 2: Zahlungsunfähiger Arbeitgeber
«Im Zweifelsfall sollte man die Zahlungsfähigkeit eines Arbeitgebers überprüfen, bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreibt», rät Expertin Irmtraud Bräunlich (siehe unten: «So wahren Sie Ihre Rechte»). Zudem warnt sie davor, Geld in eine finanziell angeschlagene Firma eines Arbeitgebers zu investieren.
Kurt Flüh hatte ans Potential der Trendfield AG geglaubt, weil diese unter anderem mit der Helsana einen sicheren Vertragspartner hatte. Doch für den Februar erhielt er nur einen Teil seines Lohns, für März und April gar keinen. Flüh blieb nur bei Trendfield, weil er für Privatkunden 150'000 Franken in die Firma investiert hatte. Wiederholt sprach er den Geschäftsführer auf den ausstehenden Lohn an. Dann wurde ihm abrupt gekündigt. Beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erklärte sein Arbeitgeber, Flüh sei als Selbständigerwerbender im Auftragsverhältnis angestellt worden, nicht als Arbeitnehmer. Die Folge: Das RAV verweigert das Arbeitslosengeld, bis der Fall geklärt sei. Flüh steckt in der Zwickmühle: «Wenn ich auf Lohnzahlung klage, stürze ich den Arbeitgeber in den Konkurs und verliere vielleicht auch die 150'000 Franken.»
Die Trendfield AG teilte Flüh mit, aus der Übersicht seiner Vermittlertätigkeit sei zu ersehen, «dass die Akontozahlungen der Trendfield AG seinen Provisionsanteil bei weitem übersteigen». Im Klartext: Er sei nur auf Provisionsbasis angestellt und habe schon mehr erhalten, als ihm zustehe. Dies widerspricht dem Wortlaut des Vertrags, den Flüh mit der Trendfield abgeschlossen hat – klar und deutlich ein «Arbeitsvertrag». Zu Fragen des Beobachters wollte die Firma keine Stellung nehmen.
Das Vorgehen ist bei der Gewerkschaft Syna bekannt. «Gewisse Arbeitgeber stellen Leute in vollem Wissen an, dass sie den Lohn gar nicht werden zahlen können», weiss Daniel Rice, Leiter des Regionalsekretariats Zürich/Schaffhausen. Und nicht selten halten sich Arbeitgeber nicht an den Vertrag, den sie selbst geschlossen haben.
So erging es auch Yolanda Schaller. Sie wurde Ende Juli 2008 von der Firma Suissepool in Aarberg BE angestellt, die in Vermögensverwaltung, Immobilien- und Versicherungsgeschäften tätig ist. Schaller sollte in Büren BE eine Filiale aufbauen, musste das Büro aber auf eigene Kosten mieten, das Mobiliar selbst kaufen. Ende April 2009 wurde ihr fristlos gekündigt, die Filiale aufgelöst. Lohn floss seit März nicht. Dabei hätte Yolanda Schaller noch mindestens einen Monatslohn für die Zeit der Kündigungsfrist zugute und möchte fürs Mobiliar entschädigt werden, das die Suissepool beschlagnahmt hat. Die Kinderzulagen wurden nicht ausbezahlt. Eine Lohnabrechnung erhielt sie nie.
Insgesamt fordert Schaller von ihrer früheren Arbeitgeberin 20'000 Franken. Sie hat die Betreibung eingeleitet. Doch Suissepool bestreitet alle Ansprüche: Das Büro habe man auf Schallers Wunsch geräumt. Zudem habe man mit ihr nicht einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern einen Agenturvertrag. Gestützt darauf habe sie nur Anspruch auf Provisionen bei Versicherungsabschluss. Diese seien korrekt abgerechnet. Mit dieser Argumentation wird die Firma vor Gericht aber einen schweren Stand haben, denn Yolanda Schallers Vertrag trägt den eindeutigen Titel «Arbeitsvertrag» und sieht eine «100%-Anstellung» vor. Die nachträgliche Vertragsänderung ist wohl ein vorgeschobenes Argument.
Falle 3: Nachträgliche Vertragsänderung
«Eine nachträgliche oder gar rückwirkende Änderung der Vertragsgrundlagen muss man sich nicht gefallen lassen», sagt Irmtraud Bräunlich. «Massgebend ist, was schriftlich vereinbart und bei der Arbeit gelebt wurde.» Man sollte den Vertrag so abfassen, dass er klar als Arbeitsvertrag erkennbar ist. In den Vertrag gehören etwa Arbeitszeit, Lohn, Aufgabenbereich und Sozialversicherungen.
Nachträgliche Vertragsänderung: Auch die altehrwürdige Post wendet diesen Trick an. Nach einer Schnupperwoche im Januar wurde Christoph Jäggi vom gelben Riesen als Pöstler beschäftigt. Zwei Monate lang war er unterwegs mit Töff und Anhänger, aber ohne Vertrag. Dann eröffnete ihm sein Chef, wegen der Krise gebe es zu wenig Arbeit – er brauche ihn nicht mehr.
Erst jetzt, nach der Kündigung, bekam Jäggi einen Vertrag – aber einen für Aushilfen mit deutlich schlechteren Bedingungen als jenen von normalen Pöstlern. Als Aushilfe darf die Post nur Leute anstellen, die unregelmässig arbeiten und keine grossen Pensen übernehmen. Jäggi hatte aber regelmässig an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Zudem stellte die Post von einem Tag auf den anderen die Lohnzahlung ein. Selbst für die Schnupperwoche sah er kein Geld. Drei klare Verstösse gegen geltendes Recht und den Gesamtarbeitsvertrag.
Die Post wollte zu dem Fall keine Stellung nehmen, bedankte sich stattdessen aber für die «Hinweise des Beobachters». Der Fall von Christoph Jäggi entspreche nicht der Art und Weise, wie die Post üblicherweise mit ihren Mitarbeitern umgehe. Danach ging es plötzlich sehr rasch: Die Post einigte sich mit Jäggi in einem aussergerichtlichen Vergleich, über den beide Seiten Stillschweigen vereinbart haben.
«Solche Fälle häufen sich in letzter Zeit leider bei der Post», sagt Daniel Münger, Basler Regionalsekretär der Gewerkschaft Kommunikation. Und Daniel Rice, sein Kollege von der Gewerkschaft Syna, kann den allgemeinen Eindruck nur bestätigen: «In der Wirtschaftskrise wird ein Teil der Arbeitgeber immer schamloser.» Gründe seien die steigenden Arbeitslosenzahlen und der höhere finanzielle Druck, der auf den Arbeitgebern lastet. Der werde einfach an die Arbeitnehmenden weitergegeben.
Vor allem in solchen Zeiten lohnt es sich, Arbeitsverträge nur schriftlich abzuschliessen, sie vorgängig genau zu prüfen und Ansprüche auch einzuklagen. Die Verfahren sind einfach und kostenlos, die Chancen oft gut. Das kann der Koch Joannis Gkagiannis bestätigen. «Ich habe gefordert, was ich verdient habe», sagte er nach seinem Sieg vor Gericht. «Jetzt habe ich es bekommen.»
So wahren Sie Ihre Rechte
Überprüfen Sie die Zahlungsfähigkeit Ihres Arbeitgebers, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Verlangen Sie einen Betreibungsregisterauszug des Firmeninhabers an seinem Wohnsitz (Kosten: 17 Franken) und werfen Sie einen Blick ins Handelsregister, falls die Firma dort eingetragen ist (www.zefix.ch; www.shab.ch). Hören Sie sich auch in der Branche um.
Verlangen Sie einen schriftlichen Vertrag und prüfen Sie ihn vor dem Unterschreiben. Der Vertrag muss das zwingende Arbeitsrecht beachten (Art. 361 und 362 OR). Mindeststandard sind vier Wochen bezahlte Ferien und beidseitige Kündbarkeit mit gleich langen Kündigungsfristen.
Verlangen Sie einen monatlichen Lohnausweis und prüfen Sie jeweils genau, ob AHV- und BVG-Abzüge auch wirklich vorgenommen wurden.
Fragen Sie nach Verlassen der Stelle bei der Ausgleichskasse nach, ob der Arbeitgeber Sie bei der AHV angemeldet und AHV-Beiträge überwiesen hat. Bestellen Sie alle fünf Jahre einen Zusammenzug Ihrer AHV-Konti – gratis unter www.ahv.ch → Bestellung Kontoauszug.
Wehren Sie sich für Ihre Rechte: Wenn Sie eine Forderung bis maximal 30'000 Franken einklagen, ist das Verfahren vor Arbeitsgericht kostenlos und einfach. Klagen können formlos eingereicht werden. Viele Arbeitsgerichte stellen sogar Formulare zur Verfügung, die Sie nur ausfüllen müssen.
Fordern Sie Ihr Geld ein: Haben Sie vor Gericht gewonnen und zahlt der Arbeitgeber trotzdem nicht, betreiben Sie ihn. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kostet 70 Franken.