Pius und Miriam Stauffer haben ihre Eigentumswohnung an ihre Tochter vermietet. Sie bezahlt ihnen Mietzins – allerdings weniger als eine fremde Person. Stauffers, die eigentlich anders heissen, versteuern diese Einnahmen während Jahren korrekt. Bis eine neue Steuerkommissärin auf den Plan tritt.

Weil der Vorzugsmietzins für die Tochter unter dem Eigenmietwert liege, betrachte das der Kanton Zürich als Steuerumgehung, erklärte die Steuerbeamtin. Sie begründete das mit einem Bundesgerichtsentscheid, der für den Kanton Zürich wie auch für die direkte Bundessteuer gelte.

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«Ist das wirklich so?», fragen Stauffers den Beobachter. «Dann müssten wir ja ein höheres Einkommen versteuern, obwohl wir effektiv weniger einnehmen!»

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Nein, müssen sie nicht, sagt der Beobachter-Fachmann. Solange die Vorzugsmiete für nahe Verwandte höher als bei 50 Prozent des Eigenmietwerts liegt und es keine Anzeichen für eine Steuerumgehung gibt, müssen sie nur die effektiven Mieteinnahmen versteuern. In diesem Fall lagen sie bei 80 Prozent.

Der Beobachter empfahl ihnen, Einsprache zu machen – und prompt krebste das Steueramt zurück. Das Argument zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid war veraltet und bezog sich auf einen anderen Sachverhalt.

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