Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner haben beim Tod ihrer Partnerin/ihres Partners die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer. Sie haben somit nur dann Anspruch auf eine Rente der AHV, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Die Rente fällt dahin, wenn der überlebende Partner wieder heiratet.