Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner haben beim Tod ihrer Partnerin/ihres Partners die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer. Sie haben somit nur dann Anspruch auf eine Rente der AHV, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren haben. Die Rente erlischt, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Die Rente fällt zudem dahin, wenn der überlebende Partner wieder eine eingetragene Partnerschaft eingeht. Wird die neue Partnerschaft jedoch nach weniger als zehn Jahren aufgelöst, wird die verlorene Rente wieder ausbezahlt sofern die Voraussetzungen dann noch erfüllt sind (Kinder unter 18 Jahre). Stichtag ist der 11. Oktober 2022.