Ein Witwer hat grundsätzlich nach dem noch geltenden Gesetz nur dann Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahre hat. Seine Rente erlischt, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Die Witwerrente fällt zudem dahin, wenn er wieder heiratet. Wird die neue Ehe jedoch nach weniger als zehn Jahren geschieden (oder als ungültig erklärt), wird die verlorene Rente wieder ausbezahlt, sofern die Voraussetzungen dann noch erfüllt sind (Kinder unter 18 Jahre).