Sobald eine Person, die bisher eine Witwen- oder Witwerrente bezogen hat, das AHV-Rentenalter erreicht, berechnet die AHV-Ausgleichskasse ihre Altersrente. Zur Altersrente wird ein Verwitwetenzuschlag von 20 % hinzugerechnet. Nur der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf diesen Zuschlag, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte und auch nicht im Falle einer späteren Wiederverheiratung. Der Zivilstand muss also nach wie vor «verwitwet» lauten. Die Altersrente darf zusammen mit dem Verwitwetenzuschlag die Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen. Nicht in jedem Fall wird nun aber die Witwenrente durch die Altersrente abgelöst.