Die AHV-Ausgleichskassen unterscheiden zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Unterscheidung ist für die Betroffenen wichtig, da Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Selbständigerwerbende unterstehen beispielsweise weder der staatlichen Arbeitslosenversicherung noch der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Auch sind sie nur bei der Krankenkasse unfallversichert, wo ein Lohnausfall nicht gedeckt wird. Für eine Lohnausfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit oder die freiwillige Versicherung bei der Pensionskasse müssen Selbständige - falls sie es wünschen - selbst aufkommen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.