Wenn Sie Schweizer Bürger oder EU/EFTA-Bürger sind und die Schweiz definitiv verlassen, um in einen EU/EFTA-Staat oder einen Staat zu ziehen, mit dem die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, können Sie Ihre AHV-Beiträge grundsätzlich nicht zurückfordern. Die Beiträge werden auch nicht an Ihre Versicherung im neuen Wohnstaat überwiesen. Sobald Sie die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen, wird Ihnen jeder Staat, in dem Sie Beiträge geleistet haben, eine Teilrente auszahlen. Zum Teil erfolgt die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente aus der Schweiz über die Sozialversicherungsorgane Ihres neuen Wohnstaates, zum Teil müssen Sie sich direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf wenden.