BGE 9C_627/2016 vom 03.11.2016: Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitragen und somit Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person haben. Falls ja, werden diese Leistungen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.