Pensionskassenarten: obligatorische und weitergehende Vorsorge
In der obligatorischen 2. Säule ist das gesetzliche Minimum versichert. Darüber hinaus können Pensionskassen zusätzliche, überobligatorische Leistungen erbringen.
Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist der obligatorische Teil der 2. Säule geregelt. Dieses Gesetz legt minimale Regeln fest, nach denen der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichern muss. Die weitergehende oder überobligatorische berufliche Vorsorge geht über diesen gesetzlichen Mindestumfang hinaus. Im BVG gilt das gleiche Referenzalter wie in der AHV. Die AHV-Reform führt also nicht nur bei der AHV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge zu einer schrittweisen Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre. Im Jahr 2024 bleibt das Frauenrentenalter noch bei 64 Jahren. Ab 2025 steigt es jährlich um 3 Monate. Frauen und Männer müssen danach beide bis 65 arbeiten, können jedoch gemäss BVG bereits früher – mit 63 – in Pension gehen. Die überobligatorische Versicherung der Pensionskasse kann jedoch bestimmen, dass man noch früher in Rente gehen kann.