BGE 132 V 181: Eine (bei einem Verein angestellte) Tagesmutter, die weniger als 500 Franken monatlich verdient, ist wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht anspruchsberechtigt. Die Betreuung fremder Kinder bei sich zu Hause gilt nicht als Heimarbeit. Somit gilt auch nicht der bei Heimarbeit massgebende Betrag von 300 Franken.