BGE 132 V 181: Eine (bei einem Verein angestellte) Tagesmutter, die weniger als CHF 500 monatlich verdient, ist wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht anspruchsberechtigt. Die Betreuung fremder Kinder bei sich zu Hause gilt nicht als Heimarbeit. Somit gilt auch nicht der bei Heimarbeit massgebende Betrag von CHF 300.