BGE 139 V 524: Versicherte in gekündigter Stellung müssen bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen. So können von einer spezialisierten Arbeitskraft weniger Bewerbungen vorgenommen werden als von einer Hilfskraft. Im konkreten Fall hatte ein Versicherter zwischen November 2011 und Februar 2012 insgesamt 15 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wovon drei im November, acht im Januar und vier im Februar. Die Stellenbemühungen wurden insgesamt als ausreichend betrachtet. Da der Versicherte aber während über einem Monat (25. November 2011 bis 4. Januar 2012) und damit während rund einem Drittel der dreimonatigen Kündigungszeit keinerlei Stellenbemühungen nachweisen konnte, wurde er zu Recht mit drei Einstelltagen gebüsst.