Den Ferienzeitpunkt bestimmt der Arbeitgeber. Er muss jedoch soweit wie möglich auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, z.B. auf die Schulferien bei Angestellten mit Familienpflichten. Ausserdem gilt: Ferien sind in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gewähren. Es trifft aber nicht zu, dass Ferien verfallen, die nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen wurden, wie dies Betriebsreglemente mitunter vorsehen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.