BGE 124 III 249: Ausserhalb des Betriebs geleisteter Bereitschaftsdienst ist als entgeltliche Arbeit zu betrachten. Denn auch die blosse Arbeitsbereitschaft dient der Bedürfnisbefriedigung des Arbeitgebers, dies selbst dann, wenn die Präsenzzeit ausserhalb des Betriebs geleistet wird. Ebenso zu bejahen ist, dass ein solcher Bereitschaftsdienst nur gegen Lohn zu erwarten ist, denn der Arbeitnehmer leistet ihn nicht uneigennützig, sondern im Hinblick auf die (entgeltliche) Hauptleistung. Allerdings hat der Arbeitgeber an diesem Dienst ein geringeres betriebswirtschaftliches Interesse als an der Tätigkeit, für welche er den Arbeitnehmer eigentlich eingestellt hat. Dazu kommt, dass ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftszeit für arbeitsfremde Verrichtungen genutzt werden kann, soweit dies die Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt. Folglich muss die Rufbereitschaft - abweichende Vereinbarung vorbehalten - nicht gleich wie die Haupttätigkeit entlöhnt werden. Geht aus dem Arbeitsvertrag nicht hervor, wie hoch die Entschädigung sein soll, schuldet der Arbeitgeber, was üblich ist. Allenfalls ist nach Billigkeit zu entscheiden. Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst kann einzel- oder gesamtarbeitsvertraglich auch in den Lohn für die Hauptleistung eingeschlossen werden.