Höchstarbeitszeiten, Sonntagsarbeit, Pausen: Die Vorschriften rund um Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden sind im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Die Bestimmungen des ArG haben zwingenden Charakter und stellen Minimalvorschriften dar. Es darf also vertraglich nichts vereinbart werden, das die Angestellten schlechter stellt. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten sind mit wenigen Ausnahmen auf alle Betriebe in der Schweiz anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen z.B. für Familienbetriebe und Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen. Nicht anwendbar sind die Arbeitszeitbestimmungen auch für Staatsangestellte, für höhere leitende Angestellte, für Arbeitnehmer, die eine selbstständige künstlerische oder eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben, sowie für Handelsreisende.