BGE 114 II 274: Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden daran, dass die Arbeit nicht geleistet werden kann, darf sein Lohnanspruch zwar grundsätzlich nicht gekürzt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch unter Umständen eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen und diese mit dem Lohnanspruch verrechnen. Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer durch Verbüssen einer Freiheitsstrafe verhindert worden, die versprochene Arbeit zu leisten, der Arbeitgeber hatte die Verhinderung aber mit zu verantworten.