BGE 4A_528/2008 vom 27.2.2009: Einem Rettungssanitäter standen insgesamt 1.5 Stunden Mittagspause zur Verfügung. Er konnte einen Mittagsschlaf machen und auch das Gebäude verlassen. Aufgrund seiner speziellen Tätigkeit als Rettungssanitäter musste er bei einem Notruf gelegentlich auch während der Pausen ausrücken, was ihn in der Gestaltung seiner Pausen etwas einschränkte. Trotzdem wurden in diesem Fall die Pausen nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit qualifiziert. Denn die Pausenzeiten müssen nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit, so das Bundesgericht. Die Einschränkung wegen der grundsätzlichen Einsatzbereitschaft war nicht derart, dass der Arbeitnehmer die fragliche Zeit nicht mehr für sich als Pause hätte verbringen können.