BGE 116 II 69: Die Parteien können nicht gültig vereinbaren, dass zusätzliche Arbeitsstunden zu anderen als den im Gesamtarbeitsvertrag für Überstunden vorgesehenen Bedingungen entlöhnt werden. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass Überstunden geleistet werden, und schreitet er nicht dagegen ein, ist ihm der Einwand, sie seien nicht angeordnet oder betriebsnotwendig gewesen, verwehrt.