BGE 2C_308/2008 vom 5.3.2009: Ein Zeitzuschlag bei Nachtarbeit ist dann nicht geschuldet, wenn ein Betrieb ein betriebliches Arbeitszeitsystem aufweist, dessen wöchentliche Arbeitszeit für einen vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmer entweder 35 Stunden - Pausen eingeschlossen - bei der auf sieben Stunden im Durchschnitt verkürzten Schichtdauer oder 36 Stunden - Pausen abgezogen - im Fall der Vier-Tage-Woche nicht übersteigt. Ein Arbeitszeitsystem ist auch dann betrieblich, wenn es nur für alle regelmässig Nachtarbeit leistenden Angestellten eines Betriebes gilt. Es muss nicht ebenfalls für das ausschliesslich am Tage beschäftigte Personal gelten.