Sind Sie über 50 und verlassen nach mehr als 20 Dienstjahren den Betrieb? Dann haben Sie grundsätzlich eine Abgangsentschädigung in Höhe von zwei bis acht Monatslöhnen zugute, je nach Alter und Dienstjahren. Doch leider werden Sie in den meisten Fällen nicht davon profitieren können. Denn wenn Sie einer Pensionskasse angehörten, kann der Arbeitgeber die Sparbeträge, die er für Sie in die Pensionskasse eingezahlt hat, von der Abgangsentschädigung abziehen. Meist sind die Arbeitgeberleistungen an die Pensionskasse höher als die mögliche Abgangsentschädigung. Eine Abgangsentschädigung verlangen können Sie jedoch, wenn Sie dem Pensionskassenobligatorium nicht unterstellt waren (Jahreslohn unter CHF 22'050, Stand 2024).