BGE 4C.60/2005 vom 28.4.2005: Ein Mann, der in einer Firma mit Handlungsvollmacht aber ohne Untergebene tätig war, forderte gerichtlich, dass im Arbeitszeugnis auf seine (im Arbeitsvertrag erwähnte) Kaderfunktion sowie spezielle Titel hingewiesen werden müsse. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Ein Arbeitszeugnis soll es Aussenstehenden erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den Arbeitnehmer zu machen. Daher ist nicht entscheidend, ob der Kläger von seinem Arbeitgeber zum Kader gezählt wird, sondern ob er tatsächlich eine Stellung innehatte, die ein unbeteiligter Dritter als Kaderposition einstufen würde. Im vorliegenden Fall könne der unzutreffende Eindruck entstehen, der Kläger sei Vorgesetzter anderer Mitarbeiter, meinte das Gericht. Es genüge daher, auf die Handlungsvollmacht hinzuweisen.