BGE 110 II 168: Ein Arbeitnehmer erklärte sich kurz vor einem Spitaleintritt mit einer kurzfristigen Vertragsauflösung einverstanden und unterschrieb eine Schlussabrechnung per Saldo aller Ansprüche. Damit verzichtete er auf seinen ihm zwingend zustehenden Kündigungsschutz bei Krankheit und auf die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Dem stand keine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers gegenüber. Die Vereinbarung über die Vertragsauflösung war somit nichtig.