BGE 101 II 69: Negative Äusserungen in einem Zeugnis sind zulässig, sofern sie der Wahrheit entsprechen und für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Ein Arbeitgeber wurde schadenersatzpflichtig, weil er einem Mitarbeiter, der Unterschlagungen begangen hatte, ein allzu gutes Zeugnis ausstellte und der Betreffende am neuen Arbeitsort wiederum straffällig wurde.