Wer eine Haushalthilfe beschäftigt, ist Arbeitgeber mit entsprechenden Pflichten. In jedem Kanton gibt es einen Normalarbeitsvertrag (NAV) für hauswirtschaftliche Angestellte, der die Arbeitsbedingungen regelt. In einem schriftlichen Vertrag (siehe Musterverträge des SECO) können abweichende Regelungen getroffen werden (z. B. Lohnfortzahlung bei Krankheit). Seit 1.1.2011 sind für Hausangestellte, die mindestens 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, Mindestlöhne einzuhalten. Die entsprechende Regelung wurde um weitere drei Jahre verlängert und gilt zunächst bis Ende 2025.