Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr einigen, bleibt der Gang vors Gericht. Zuerst ist jedoch ein Schlichtungsversuch obligatorisch (siehe auch Schlichtungsbehörde und Friedensrichter). Nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden (z.B. Streitwert von mind. CHF 100’000 oder bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz). Das Schlichtungsgesuch ist an die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei, oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit leistet, zu richten. Die Adresse finden Sie unter www.zivilgerichte.ch. Das Verfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 kostenlos, und es fallen auch keine Parteientschädigungen an.