Friedensrichter und Schlichtungsbehörde
Wer gegen jemand anderen klagen will, muss in der Regel zuerst einen Schlichtungsversuch unternehmen. Je nach Kanton ist dafür eine Schlichtungsbehörde oder ein Friedensrichter zuständig.
In den meisten Kantonen gibt es schon lange Friedensrichter – auch Vermittler oder Gemeinderichter genannt. Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 kommt dem Friedensrichter bzw. der Schlichtungsbehörde noch eine wichtigere Rolle zu.
Vorgeschriebene Vergleichsverhandlung
Die ZPO schreibt schweizweit vor, dass bei einem Rechtsstreit vor jedem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch obligatorisch ist. Nur wenige Klagen – z.B. solche aus dem Scheidungs- und Betreibungsrecht – können Sie direkt beim Gericht einreichen. Auch ein einvernehmlicher Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist möglich, sofern der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt.
Urteilskompetenz der Schlichtungsbehörde
Um eine Einigung zu erzielen, müssen Sie grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Kommt kein Vergleich zustande, hat der Friedensrichter bzw. die Schlichtungsbehörde 3 Möglichkeiten:
- die Klagebewilligung für den Weiterzug ans Gericht (bei Streitwert bis CHF 30’000 im vereinfachten Verfahren)
- ein Urteilsvorschlag (Streitwert bis CHF 5’000)
- ein Entscheid (bis CHF 2’000)
Was kostet ein Schlichtungsverfahren?
Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenpflichtig – und der Friedensrichter kann von der klagenden Partei sogar einen Kostenvorschuss verlangen. Die genauen Kosten werden durch die Gebührenverordnung des jeweiligen Kantons geregelt und sind meist abhängig vom geforderten Betrag. Beispielsweise im Kanton Zürich müssen Sie für ein Schlichtungsgesuch bei einer Forderung von CHF 1’000 bis 10’000 mit Kosten zwischen CHF 250 und 420 rechnen. Je nach Ausgang der Schlichtungsverhandlung werden diese Kosten – bei einem Vergleich – auf beide Parteien aufgeteilt resp. der unterliegenden Partei auferlegt. Im Gegensatz zum ordentlichen Zivilprozess gibt es keine Partei- und Prozessentschädigungen. Das heisst: Die Parteien müssen für die Anwaltskosten selbst aufkommen.
Tipp: Für Mietstreitigkeiten und für arbeitsrechtliche Konflikte sind spezielle Schlichtungsbehörden zuständig. Deren Verfahren ist in der Regel kostenlos. Möchten Sie sich aussergerichtlich mit der Gegenpartei einigen, sollten Sie eine Mediation in Betracht ziehen.
Gesetzesartikel: ZPO 197 ff.