BGE 110 II 172 vom 7.4.1984: Ein Arbeitnehmer wurde während eines Spitalaufenthaltes - ohne Rücksprache - als Laborchef abgesetzt. Seine Stellung als Prokurist, sein Einkommen und seine Betätigungsgebiete blieben jedoch praktisch unverändert. Für die Ernennung der neuen Laborchefin machte der Arbeitgeber sachliche Gründe geltend. Das Bundesgericht erachtete das Vorgehen des Arbeitgebers als unschön, verneinte jedoch angesichts der Folgen für den Arbeitgeber ein Wegfallen des Konkurrenzverbots. Das nicht einwandfreie Vorgehen wurde durch Herabsetzung der Konventionalstrafe berücksichtigt.