BGE 133 III 213: Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmerverband einen Sozialplan, liegt eine besondere Art des Gesamtarbeitsvertrags nach Art. 356 OR vor. Die Arbeitnehmer können sich direkt auf die darin zu ihren Gunsten festgeschriebenen Rechte berufen; der Sozialplan wirkt insofern normativ. Wird der Sozialplan auf Arbeitnehmerseite gestützt auf eine Delegationsnorm in einem Gesamtarbeitsvertrag von der Arbeitnehmervertretung des Betriebs abgeschlossen, liegt eine vereinbarte Betriebsordnung im Sinn von Art. 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) vor. Ein solcher Sozialplan, der in Form einer Betriebsordnung vereinbart wird, ist ebenfalls wie ein Gesamtarbeitsvertrag zu behandeln. Stellt aber der Arbeitgeber von sich aus, also freiwillig und einseitig, einen Sozialplan auf, handelt es sich lediglich um eine Offerte. Nimmt ein Arbeitnehmer diese an, wird der Sozialplan integrierender Bestandteil seines Einzelarbeitsvertrags. Ein solcher Sozialplan hat keine normative Wirkung.