BGE 4C.22/2000 vom 27.6.2000: Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich auch auf einen unbestimmten Termin erfolgen, sofern sicher ist, dass dieser Termin irgendwann einmal eintritt. Ist dagegen ungewiss, ob das Ereignis, mit welchem das befristete Vertragsverhältnis enden soll, überhaupt eintritt, liegt keine Befristung vor. Eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis endet, sobald keine Arbeit mehr vorhanden ist, erweist sich somit als unzulässig. Im vorliegenden Fall wurden mit Blick auf die unsichere Auftragslage jeweils auf einen Monat befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Dabei handelte es sich um ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis. Die Unsicherheit, ob genügend Arbeit vorhanden ist oder nicht, vermag ein Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverhältnissen nicht zu rechtfertigen.