BGE 4A_178/2010 vom 14.5.2010: Eine Arbeitnehmerin beschwerte sich bei ihrem Vorgesetzten über sexistische Mails. Wenig später opponierte sie gegen eine Reorganisation, worauf ihr gekündigt wurde. Während der Kündigungsfrist gelangte die Arbeitnehmerin an die kantonale Schlichtungsstelle in Gleichstellungsfragen und verlangte die Annullierung der Kündigung sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung durch die genannten Mails. Die kantonalen Instanzen wie auch das Bundesgericht wiesen die Klage ab, da das Schlichtungsverfahren erst nach der Kündigung eingeleitet worden war. Eine solche Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die innerbetriebliche Beschwerde gegenüber dem Vorgesetzten wiederum lag im Zeitpunkt der Kündigung über ein halbes Jahr zurück, so dass die mit dieser Handlung ausgelöste Schutzfrist bereits abgelaufen war.