BGE 133 III 657: Entlässt ein Arbeitgeber einen Angestellten ohne wichtigen Grund fristlos, muss er diesem nebst dem Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch noch eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen bezahlen (Art.337c OR). Eine solche Entschädigung analog Art.337c OR forderte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis von sich aus zu Recht fristlos gekündigt hatte - nämlich weil ihr der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht lehnte dies ab. Es gehe hier um zweierlei Dinge, die der Gesetzgeber unterschiedlich geregelt habe. Während die ungerechtfertigte fristlose Entlassung dem Ansehen des betroffenen Arbeitnehmers schade, sei dies bei einer eigenen sofortigen Vertragsauflösung nicht der Fall. Es sei daher gerechtfertigt, diese beiden Situationen unterschiedlich zu behandeln.