BGE 4C.174/2004 vom 5.8.2004: Es kann kaum als anständig bezeichnet werden, wenn ein Arbeitgeber vor einer Kündigung nicht das Gespräch mit seinem Angestellten sucht. Es ist aber zwischen einem unanständigen und einem rechtswidrigen Verhalten zu unterscheiden. Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht kennt keine Anhörungspflicht vor einer Kündigung. Wohl besteht ein Anspruch auf Begründung einer Kündigung. Diese muss aber erst im Nachhinein erfolgen.