BGE 128 III 129: Wird eine Kündigung durch ein einziges Mitglied der Geschäftsleitung ausgesprochen, obwohl dieses nur kollektiv-zeichnungsberechtigt ist, kann die Kündigung ihre Wirkung nicht entfalten. Allerdings kann dieser Mangel geheilt werden, wenn ein zweiter Zeichnungsberechtigter der Kündigung im Nachhinein zustimmt. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung im Nachhinein schriftlich begründet, und die Begründung wurde von zwei kollektiv-zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet. Damit wurde die Kündigung gültig.