BGE 117 II 72: Ein Angestellter darf bei bestehendem Arbeitsvertrag damit beginnen, eine spätere selbständige Tätigkeit vorzubereiten, solange er den Arbeitgeber noch nicht konkurrenziert und auch keine Kunden abwirbt. Eine in einem solchen Fall ausgesprochene fristlose Entlassung ist ungerechtfertigt.