BGE 116 II 145: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen gleich lange Kündigungsfristen gelten. Ein Verstoss gegen das Verbot unterschiedlicher Kündigungsfristen liegt auch vor, wenn die in einer bestimmten Situation geltende Kündigungsfrist zwar für beide Parteien gleich lang ist, aber nur einer Partei das Recht zusteht, die Situation herbeizuführen, welche die Anwendbarkeit dieser Kündigungsfrist begründet, während sonst eine andere Frist oder eine feste Dauer des Vertragsverhältnisses gilt.