BGE 138 III 67 vom 10.1.2012: Erbringt der Arbeitnehmer dem Kunden eine Leistung, die vorwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der Identität des Arbeitgebers, ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis ungültig. Im Falle eines Management-Trainers (Coaching für Führungskräfte etc.) wurde ein Konkurrenzverbot als unzulässig erachtet, da hier das persönliche Element in der Kundenbeziehung überwog.